BGer, Urteil 4a_325/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 3.1). Somit findet die absolute Empfangstheorie Anwendung, wonach die Frist in jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die Willensäusserung in den Machtbereich des Empfängers oder seines Vertreters gelangt ist, so dass der Adressat bei normaler Organisation seines Geschäftsverkehrs in der Lage ist, davon Kenntnis zu nehmen. Konnte eine per Post zugestellte Einschreibesendung dem Adressaten oder einem von ihm ermächtigten Dritten nicht ausgehändigt werden, hinterlässt der Postbote im Briefkasten oder im Postfach des Adressaten eine Abholungseinladung.