3. a) Die Kündigung des Mietverhältnisses ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und entfaltet somit nur Wirkung, wenn sie dem Adressaten zugegangen ist. Hinsichtlich des Zugangs des Kündigungsschreibens gelten mangels einer speziellen mietrechtlichen Regelung die allgemeinen Grundsätze (BGE 118 II 42 E. 3a S. 44; BGer, Urteil 4a_325/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 3.1).