2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. März 2017 fristgerecht „Beschwerde und Einspruch“ (KG-act. 1). Darin macht sie geltend, sie habe aufgrund von längeren Auslandsaufenthalten in den Monaten September, November und Dezember 2016 nichts von der Kündigung gewusst und diese deshalb auch nicht anfechten können. Zudem handle es sich um ein bereits 16 ½ - jähriges, gutes Mietverhältnis, in welchem auch keine Mietzinsausstände vorlägen, weshalb sie nicht von einer Kündigung habe ausgehen resp. eine solche habe erwarten müssen. Die Vorinstanz beantragte im Rahmen ihres Aktenüberweisungsschreibens vom 3. April 2017 die Abweisung der Beschwerde.