Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 setzte der Einzelrichter am Bezirksgericht March der Beschwerdeführerin im Verfahren ZES 17 78 Frist zur Stellungnahme bis zum 2. März 2017 (Vi-act. 3). Mit Schreiben vom 2. März 2017 stellte die Beschwerdeführerin zwar keine konkreten Anträge, sie machte jedoch u.a. geltend, dass aus den Unterlagen kein Kündigungsgrund ersichtlich sei (Vi-act. 5). Kantonsgericht Schwyz 3 c) Am 15. März 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt (ZES 17 78; Vi-act. 7):