b) Mit Ausweisungsgesuch vom 14. Februar 2017 beantragten B.________ und C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Einzelrichter des Bezirksgerichts March, der Beschwerdeführerin sei zu befehlen, das Einfamilienhaus in E.________ (Ort) per sofort zu räumen, im Nichtbeachtungsfall unter Androhung von Bussen und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Mieterin (Vi-act. 1). Das Gesuch begründeten sie damit, dass ihre fristgerechte Kündigung per 31. Januar 2017 der Beschwerdeführerin via Einschreiben zugestellt worden sei und diese von ihrem Recht, die Kündigung anzufechten, keinen Gebrauch gemacht habe. Ferner sei sie bis heute nicht ausgezogen.