{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-23_2017-06-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ab93e5392a647802b7815f35b545052"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-23_2017-06-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_23_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e09daa9a3c524f58f74c8dcba35bc8069bf02565b971bacb55bd185026da22bbab84748740c1a642c52928d159ceaeb4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e09daa9a3c524f58f74c8dcba35bc8069bf02565b971bacb55bd185026da22bbab84748740c1a642c52928d159ceaeb4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_23", "Checksum": "11f5b4dde288fbad276c9d625bc444e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Bei normaler Organisation des\nGeschäftsverkehrs wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, von\nder Kündigung Kenntnis zu nehmen. Dass dies nicht der Fall war, ist gemäss\nder vorliegend anwendbaren absoluten Empfangstheorie ihr eigenes Risiko.\nZur Verdeutlichung: Weil die Kündigung durch die Abholungseinladung der\nPost in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangte, ging entsprechend auch das Risiko auf sie über, dass sie durch die nicht erfolgte Organisation des Postempfangs erst verspätet von der Kündigung Kenntnis erlangte.\nEs lag somit in ihrer Verantwortung, die entsprechenden Vorkehrungen zu\ntreffen, um rechtzeitig Kenntnis von der Kündigung zu erhalten. Dabei ist\ngemäss der absoluten Empfangstheorie einzig entscheidend, dass die Beschwerdeführerin – aufgrund der Abholungseinladung im Briefkasten – die\nMöglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, die tatsächliche Kenntnisnahme ist irrelevant. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Auslandsaufenthalte bereits vorgängig plante resp. planen musste, zumal es sich\ndabei um Reisen bezüglich eines möglichen Auswanderungsvorhabens und\nzu Arbeitszwecken handelte. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt,\nerstreckten sich diese Aufenthalte über mehrere Wochen (KG-act. 1), was\nwiederum als Hinweis für eine vorgängige Planung spricht. Weil die Abwesenheit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Auslandsaufenthalte zwecks Auswanderungsplanung und Arbeitseinsätze somit nicht als unvorhergesehen\nerachtet werden kann, lagen keine besonderen Umstände vor, welche gegen\ndie Anwendung der absoluten Empfangstheorie sprächen. Die Kündigung gilt\ndamit als am 15. September 2016 zugegangen.\n\nÜberdies wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, sich sobald als\nmöglich bei der Post über den Absender zu informieren und bei diesem den\nInhalt der Sendung sowie eine Kopie derselben nachzufragen (BGer, Urteil\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n4A_293/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.1), zumal die Beschwerdeführerin\nselbst vorbringt, dass sich ihre Auslandsaufenthalte nur „fast“ über die ganze\nDauer der erwähnten Monate erstreckt hätten. Gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung richten sich die Berechnung und der Beginn der Anfechtungsfrist ebenfalls, wie der Empfang der Kündigung, nach der absoluten\nEmpfangstheorie, weil es sich dabei um eine Frist des materiellen Rechts und\nnicht um eine prozessuale Frist handelt (siehe BGer, Urteil 4A_120/2014 vom\n19. Mai 2014 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 208 E. 3.1.2 S. 215 f. = Pra\n2011 Nr. 106). Die 30-tägige Anfechtungsfrist der Kündigung begann somit\nam 15. September 2016 zu laufen und endete am 15. Oktober 2016. Die Beschwerdeführerin hätte die Kündigung demnach bis am 15. Oktober 2016 anfechten müssen, was sie jedoch nicht tat. Dadurch verpasste die Beschwerdeführerin die Frist zur Anfechtung der Kündigung.\n\ncc) Die Beschwerdeführerin bringt ferner wie erwähnt vor, aus den Unterlagen sei kein Kündigungsgrund ersichtlich gewesen und sie sei von den Beschwerdegegnern vorgängig nicht über die Kündigung informiert worden. Eine\nordentliche Kündigung, wie in diesem Fall, ist unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch ohne Nennung eines Kündigungsgrundes gültig resp.\nnur auf Verlangen zu begründen (siehe Art. 266a Abs. 1, Art. 266l Abs. 2 und\nArt. 271 Abs. 2 OR). Zudem waren die Beschwerdegegner gemäss Art. 266a\nOR nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin vorgängig über ihre Kündigungsabsichten zu informieren. Auf die weiter in der Beschwerde geltend gemachten Mängel des Mietobjekts ist nicht einzugehen, weil diese, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, in einem anderen Verfahren geltend zu machen gewesen wären.\n\nc) Die Vorinstanz verfügte somit zu Recht die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Mietobjekt, da sich diese grundsätzlich seit dem 1. Februar 2017 ohne Rechtsgrund im Mietobjekt aufhält. Weil die Beschwerde keine\naufschiebende Wirkung hat (Art. 325 Abs. 1 ZPO) und die Beschwerdeführerin\nKantonsgericht Schwyz 8\n\num diese nicht ersuchte (siehe KG-act. 3), hatte sie das Mietobjekt bis Ende\nApril 2017 zu räumen und zu verlassen.\n\n4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss\ngehen die Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Höhe\nvon Fr. 800.00 zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Weil\ndie Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort einreichten noch Umtriebe oder Auslagen geltend machten, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Kosten werden vom Kostenvorschuss (Fr. 1‘000.00) bezogen und die verbleibenden Fr. 200.00\nwerden der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.\n\n"}