{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-23_2017-06-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ab93e5392a647802b7815f35b545052"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-23_2017-06-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_23_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e09daa9a3c524f58f74c8dcba35bc8069bf02565b971bacb55bd185026da22bbab84748740c1a642c52928d159ceaeb4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e09daa9a3c524f58f74c8dcba35bc8069bf02565b971bacb55bd185026da22bbab84748740c1a642c52928d159ceaeb4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_23", "Checksum": "11f5b4dde288fbad276c9d625bc444e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Somit findet die absolute Empfangstheorie Anwendung, wonach die\nFrist in jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die Willensäusserung in\nden Machtbereich des Empfängers oder seines Vertreters gelangt ist, so dass\nder Adressat bei normaler Organisation seines Geschäftsverkehrs in der Lage\nist, davon Kenntnis zu nehmen. Konnte eine per Post zugestellte Einschreibesendung dem Adressaten oder einem von ihm ermächtigten Dritten nicht ausgehändigt werden, hinterlässt der Postbote im Briefkasten oder im Postfach\ndes Adressaten eine Abholungseinladung. In diesem Fall gilt die Sendung als\nzugegangen, sobald der Empfänger gemäss Abholungseinladung bei der\nPoststelle davon Kenntnis nehmen kann. Dabei handelt es sich um denselben\nTag, an dem die Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt wurde, wenn\nvom Adressaten erwartet werden kann, dass er die Sendung sofort abholt,\nandernfalls in der Regel um den darauf folgenden Tag (BGE 140 III 244 E. 5.1\nS. 247 = Pra 2014 Nr. 95; BGE 137 III 208 E. 3.1.2 S. 213 f. = Pra 2011\nNr. 106). Nach dem System der absoluten Empfangstheorie trägt der Absender das Risiko der Übermittlung der Sendung bis zum Zeitpunkt, in welchem\nsie in den Machtbereich des Adressaten gelangt, während der Adressat innerhalb seines Machtbereichs das Risiko übernimmt, dass er von der Mitteilung\nverspätet bzw. überhaupt nicht Kenntnis erhält (BGE 140 III 244 E. 5.1 S. 248\n= Pra 2014 Nr. 95; BGE 137 III 208 E. 3.1.3 S. 215 f. = Pra 2011 Nr. 106).\n\nb) aa) Die Beschwerdegegner kündigten das Mietverhältnis betreffend das\nEinfamilienhaus in der E.________ (Ort) mit amtlichem Formular vom\n12. September 2016 unter Einhaltung der vertraglichen dreimonatigen Kündigungsfrist sowie des Sperrmonats auf den 31. Januar 2017 (Vi-act. 2 kB 4).\nAm 13. September 2016 gab B.________ die Kündigung mittels Einschrei-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nbens um 17.22 Uhr bei der Post auf (Vi-act. 2 kB 5). Weil die Kündigung der\nBeschwerdeführerin nicht direkt ausgehändigt werden konnte, legte die Post\nihr am 14. September 2016 eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Ab\ndiesem Zeitpunkt war die Kündigung auf der Post abholbereit und gilt als an\ndiesem Tag zugegangen, sofern von der Beschwerdeführerin grundsätzlich\nerwartet werden kann, dass sie Sendungen sofort abholt. Allgemein gilt die\nAbholung der Kündigung jedoch spätestens am nächsten Tag, d.h. am\n15. September 2016, als zumutbar resp. die Kündigung als am 15. September\n2016 zugestellt, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, wie bspw.\neine Krankheit oder eine unvorhergesehene Abwesenheit, die die Abholung\nverhindern (Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 1d zu Art. 266a OR; vgl.\nLachat et al., Das Mietrecht für die Praxis, 8. Aufl., Zürich 2009, S. 519, N 6.3\nzu Kap. 25).\n\nbb) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Kündigung\nhabe nicht an sie zugestellt werden können, da sie im September 2016 im\nAusland für Arbeitseinsätze und/oder Abklärungen betreffend Auswanderungspläne geweilt habe, ebenso im November und Dezember 2016. Die Aufenthalte hätten sich immer über mehrere Wochen erstreckt, d.h. fast über die\nganze Dauer der aufgelisteten Monate. Ein eingeschriebenes Zustellcouvert\nsei deshalb von der Post offenbar an den Absender retourniert worden und sie\nhabe davon nichts gewusst, da sie keine Postnachsendungen ins Ausland\norganisiert gehabt habe. Eine Nachsendung oder Zweitzustellung sei nie gemacht worden. Somit habe sie nichts von einer Kündigung gewusst. Vom\nRecht der Kündigungsanfechtung habe sie keinen Gebrauch machen können,\nweil sie nicht gewusst habe, dass sie in einem gekündigten Mietverhältnis stehe. Da keinerlei Mietzinsausstände vorlägen, habe sie nicht ansatzweise erahnen können, dass sie keine Wohnbleibe mehr habe oder haben werde.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}