{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-23_2017-06-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ab93e5392a647802b7815f35b545052"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-23_2017-06-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_23_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e09daa9a3c524f58f74c8dcba35bc8069bf02565b971bacb55bd185026da22bbab84748740c1a642c52928d159ceaeb4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e09daa9a3c524f58f74c8dcba35bc8069bf02565b971bacb55bd185026da22bbab84748740c1a642c52928d159ceaeb4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_23", "Checksum": "11f5b4dde288fbad276c9d625bc444e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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C.________,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Mietausweisung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. März 2017, ZES 2017 78);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Mit Schreiben vom 12. September 2016 kündigten B.________ und\nC.________, letzterer vertreten durch seinen Bruder B.________, den Mietvertrag vom 15. März 2011, das Einfamilienhaus in E.________ (Ort) betreffend, mit A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ordentlich per\n31. Januar 2017 mit entsprechendem Formular gemäss Art. 266l Abs. 2 OR\n(Vi-act. 2 kB 4). B.________ gab die Kündigung am 13. September 2016 eingeschrieben bei der Post auf (Vi-act. 2 kB 5). Die Beschwerdeführerin holte\ndie Kündigung innert Abholungsfrist bis zum 21. September 2016 nicht ab. Am\n27. September 2016 gab B.________ die Kündigung nochmals eingeschrieben bei der Post auf und auch dieses Einschreiben mit Frist bis zum 3. Oktober 2016 holte die Beschwerdeführerin nicht ab (siehe Vi-act. 2 kB 5).\n\nb) Mit Ausweisungsgesuch vom 14. Februar 2017 beantragten B.________\nund C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Einzelrichter des\nBezirksgerichts March, der Beschwerdeführerin sei zu befehlen, das Einfamilienhaus in E.________ (Ort) per sofort zu räumen, im Nichtbeachtungsfall\nunter Androhung von Bussen und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu\nLasten der Mieterin (Vi-act. 1). Das Gesuch begründeten sie damit, dass ihre\nfristgerechte Kündigung per 31. Januar 2017 der Beschwerdeführerin via Einschreiben zugestellt worden sei und diese von ihrem Recht, die Kündigung\nanzufechten, keinen Gebrauch gemacht habe. Ferner sei sie bis heute nicht\nausgezogen.\n\nMit Verfügung vom 15. Februar 2017 setzte der Einzelrichter am Bezirksgericht March der Beschwerdeführerin im Verfahren ZES 17 78 Frist zur Stellungnahme bis zum 2. März 2017 (Vi-act. 3). Mit Schreiben vom 2. März 2017\nstellte die Beschwerdeführerin zwar keine konkreten Anträge, sie machte jedoch u.a. geltend, dass aus den Unterlagen kein Kündigungsgrund ersichtlich\nsei (Vi-act. 5).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nc) Am 15. März 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March\nwas folgt (ZES 17 78; Vi-act. 7):\n\n1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, das Mietobjekt Einfamilienhaus\n(5-Zimmer-Haus) E.________ (Ort), spätestens innert 30 Tagen\n(nicht erstreckbar) nach Vollstreckbarkeit der vorliegenden Verfügung\nordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen sowie den Gesuchstellern zu übergeben.\n\n2. Befolgt die Gesuchsgegnerin diesen Befehl nicht\n2.1 erfolgt Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine\namtliche Verfügung (Art. 292 StGB);\n2.2 können die Gesuchsteller von der Staatsanwaltschaft March die\nAnwendung von Zwang zur Ausschaffung der Gesuchsgegnerin\nverlangen;\n2.3 werden die Gesuchsteller ermächtigt, das Mietobjekt auf Kosten\nund Gefahr der Gesuchsgegnerin zu räumen.\n\n3. [Gerichtskosten]\n\n4. [Parteientschädigung]\n\n5. [Rechtsmittelbelehrung]\n\n6. [Zufertigung]\n\n2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. März 2017 fristgerecht\n„Beschwerde und Einspruch“ (KG-act. 1). Darin macht sie geltend, sie habe\naufgrund von längeren Auslandsaufenthalten in den Monaten September, November und Dezember 2016 nichts von der Kündigung gewusst und diese\ndeshalb auch nicht anfechten können. Zudem handle es sich um ein bereits\n16 ½ - jähriges, gutes Mietverhältnis, in welchem auch keine Mietzinsausstände vorlägen, weshalb sie nicht von einer Kündigung habe ausgehen resp. eine\nsolche habe erwarten müssen. Die Vorinstanz beantragte im Rahmen ihres\nAktenüberweisungsschreibens vom 3. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner liessen sich innert Frist nicht zur Sache\nvernehmen.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}