6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt. 7. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- Kantonsgericht Schwyz 48