4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 8‘000.00 zu leisten. 5. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Falle der Uneinbringlichkeit des Prozesskostenvorschusses wird der Rechtsvertreter des Gesuchstellers aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Prozesskostenvorschuss geht im Umfang der Auszahlung auf die Kantonsgerichtskasse über.