bb) Eine Umtriebsentschädigung an die Gesuchsgegnerin ist bereits mangels entsprechenden Antrags sowie Begründung nicht zu sprechen;- Kantonsgericht Schwyz 47 beschlossen: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Dezember 2016 bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.