Wenn der Beistand auch im vorliegenden Verfahren auf eine schriftliche Stellungnahme zu den Anträgen und Eingaben der Parteien verzichtete (vgl. KG-act. 21 aus ZK2 2017 22), erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘974.85 damit als angemessen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass dem geltend gemachten Honorar ein Stundenansatz von Fr. 180.00 zugrunde liegt. Insgesamt belaufen sich die Gerichtskosten des Berufungsver- Kantonsgericht Schwyz 46 fahrens – inklusive Verfügung vom 21. August 2017 (KG-act. 15) – auf Fr. 4‘500.00.