___ mangels Einreichung einer Stellungnahme zu den Anträgen und Eingaben der Parteien kein wesentlicher Aufwand entstanden sein (vgl. KG-act. 13 aus ZK2 17 43), weshalb es sich rechtfertigt, diesen ebenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu entschädigen. Der Aufwand des Beistands bestand in erster Linie in der Vorbereitung und Teilnahme an der Instruktionsverhandlung vom 24. Oktober 2017. Die An- und Heimreise nahmen etwa je 50 min in Anspruch (vgl. https://map.search.ch). Wenn der Beistand auch im vorliegenden Verfahren auf eine schriftliche Stellungnahme zu den Anträgen und Eingaben der Parteien verzichtete (vgl. KG-act.