_, Teilnahme an Instruktionsverhandlung“) sowie Auslagen von Fr. 124.40 und damit – unter Hinzurechnung einer Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1‘675.20 (= Fr. 134.01) und 7.7 % auf Fr. 153.80 (= Fr. 11.84) ‒ eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘974.85 geltend (KG-act. 26). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar, wie bereits erwähnt, Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Im Verfahren ZK2 2017 43 dürfte Rechtsanwalt E.________ mangels Einreichung einer Stellungnahme zu den Anträgen und Eingaben der Parteien kein wesentlicher Aufwand entstanden sein (vgl. KG-act.