b) aa) Der Gesuchsteller obsiegt einzig hinsichtlich der von ihm für das Berufungsverfahren verlangten Prozesskostenbevorschussung. In Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Prüfung desselbigen im Wesentlichen auf die Verfügung vom 13. Dezember 2017 (GPR 2017 12) verwiesen werden konnte, womit sich der Aufwand sehr in Grenzen hielt, erscheint es angemessen, die Kosten vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Kantonsgericht Schwyz 45