Was der Gesuchsteller mit seinem Vorbringen, die Gesuchsgegnerin habe den Vorderrichter im Nachhinein unterstützt, zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist dabei ohnehin unerklärlich. Bei dieser Sachlage ist ebenso der Einwand der fehlenden Möglichkeit zur Einreichung einer Kostennote nicht von Relevanz.