a) Infolge Bestätigung der angefochtenen Verfügung sind die Berufungsanträge Ziffern 3 und 4 um Überbindung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Gesuchsgegnerin, eventualiter der Bezirksgerichtskasse, sowie um Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung einer Parteientschädigung von mindestens Fr. 7‘000.00 von Vornherein abzuweisen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen. Was der Gesuchsteller mit seinem Vorbringen, die Gesuchsgegnerin habe den Vorderrichter im Nachhinein unterstützt, zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist dabei ohnehin unerklärlich.