BGE 66 II 70 E. 3, S. 71 f.). Gerade im Scheidungsverfahren ist die Bevorschussung von der Verteilung der Prozesskosten zu trennen, was es erlaubt, den bedürftigen Ehegatten zur Rückerstattung der zugesprochenen Kostenvorschüsse anzuhalten oder die Vorschüsse mit güterrechtlichen Ansprüchen zu verrechnen (KG SG, Entscheid FS.2012.14 vom 11. Mai 2012). 7. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, indem das Gesuch des Gesuchstellers um Prozesskostenbevorschussung gutgeheissen wird. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.