Die definitive Regelung, welcher Ehegatte die bevorschussten Prozesskosten zu tragen hat, erfolgt erst in der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Grundsätzlich hat derjenige Ehegatte, welcher dem andern einen Prozesskostenvorschuss leistete, Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Vorschusses oder auf dessen Anrechnung auf güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des begünstigten Ehegatten (KG SZ, Beschluss ZK2 2015 14 vom 25. September 2015 E. 5d/bb; Bühler, a.a.O., N 39 zu Art. 117 ZPO mit Verweis auf Kantonsgericht Schwyz 44