Insgesamt ist von einem Aufwand des Rechtsvertreter des Gesuchstellers von rund Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszugehen. Es erscheint damit angemessen, den Prozesskostenvorschuss auf Fr. 8‘000.00. festzusetzen (vgl. auch KG SZ, Beschluss ZK2 2012 55 vom 27. November 2012 E. 4c/bb). Der von einem Ehegatten dem andern geleistete Prozesskostenvorschuss ist eine vorläufige Leistung. Die definitive Regelung, welcher Ehegatte die bevorschussten Prozesskosten zu tragen hat, erfolgt erst in der güterrechtlichen Auseinandersetzung.