25). Die An- und Heimreise nahmen etwa je 50 min in Anspruch (vgl. https://map.search.ch). Insbesondere in rechtlicher Hinsicht boten sich keine besonderen Schwierigkeiten. Ausserdem ist zu beachten, dass die Berufung zu einem grossen Teil – insbesondere die Sachverhaltsschilderungen auf S. 5-19 der Berufung, worauf der Gesuchsteller auch selber hinweist, sowie aber auch die weiterein Vorbringen mehrheitlich ‒ aus Wiederholungen der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 5. Januar 2015 (Viact. A/5) besteht. Insgesamt ist von einem Aufwand des Rechtsvertreter des Gesuchstellers von rund Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszugehen.