Innerhalb des Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Vorliegend bestehen die Aufwendungen des gesuchstellerischen Rechtsvertreters im Wesentlichen in der Ausfertigung der gut 30-seitigen Berufungsschrift (KG-act. 1) und der 5-seitigen Stellungnahme vom 11. April 2017 (KG-act. 10) sowie der Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung vom 24. Oktober 2017, welche 2 ¾ Stunden dauerte und anlässlich welcher er eine fünfseitige Stellungnahme zum Beweisergebnis einreichte (vgl. KG-act. 25).