beansprucht hätte (vgl. § 16 Abs. 1 GebTRA), ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht geltend gemacht. Die Kostennote enthält zudem keine detaillierte Aufstellung der einzelnen Aufwendungen. Innerhalb des Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA).