bb) Die vom Gesuchsteller für das Berufungsverfahren zu tragenden Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 4‘500.00 (vgl. E. 7a). Anlässlich der Instruktionsverhandlung reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers für seine Aufwendungen im Zeitraum vom 9. Januar 2017 – Eingang der unbegründeten Verfügung des Vorderrichters vom 30. Dezember 2016 ‒ bis 24. Oktober 2017 eine Kostennote über den Betrag von Fr. 7‘789.80 (Honorar: Fr. 6‘817.50 [37,875 h à Fr. 180.00]; Auslagen: Fr. 395.30; 8 % MWST: Fr. 577.00) zu den Akten (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA; KG-act. 25 Beilage 2). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar indessen maximal Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA).