fahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 (vgl. nachfolgend E. 6f) zu leisten. Insgesamt ist der Antrag des Gesuchstellers auf Prozesskostenbevorschussung gutzuheissen. Das Eventualbegehren um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.