ee) Bei einer Gegenüberstellung des Einkommens der Gesuchsgegnerin von Fr. 16'100.00 und dem ihr anrechenbaren Bedarf von Fr. 7'677.85 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 8'422.15. e) Insgesamt ist es der Gesuchsgegnerin aufgrund ihres beachtlichen Einkommensüberschusses selbst unter Berücksichtigung des von ihr bereits für das Scheidungsverfahren zu bezahlenden Prozesskostenvorschusses von Fr. 5‘000.00 sowie der im Verfahren GPR 2017 12 entstandenen Kosten von Fr. 3‘800.00 möglich, dem Gesuchsteller für das vorliegende Massnahmever- Kantonsgericht Schwyz 42