cc) Ebenfalls mit Verweis auf besagten Entscheid – in welchem auch zum angeblich versteckten Vermögen von Fr. 273‘000.00 einlässlich Stellung genommen wurde ‒ kann massgebendes Vermögen des Gesuchstellers verneint werden, wenn er auch in der Parteibefragung (vgl. KG-act. 25 Fragen 124 ff., S. 18 f.) nicht glaubwürdig Auskunft zum Verbleib der Fr. 273‘000.00 erteilte (vgl. Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 E. 2d). Kantonsgericht Schwyz 40