19 aus GPR 2017 12), ist von einem massgebenden Einkommen von Fr. 2‘576.00 (Fr. 2‘366.00 [Sozialhilfebeitrag] ./. Fr. 630.00 [Reduktion infolge Erwerbs] + Fr. 840.00 [Erwerbseinkommen]) auszugehen. bb) Zu seinem Bedarf äussert sich der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren nicht näher. Mit Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 stellt sich der massgebende Notbedarf des Gesuchstellers wie folgt dar (vgl. E. 2c, zu den Wohnungskosten vgl. auch KG-act. 25 Frage115, S. 17):