(GPR 2017 12), in welchem ein ausgedehntes Beweisverfahren durchgeführt worden sei, auch in den übrigen Verfahren berücksichtigt würden (KG-act. 25, S: 1). Mit Verweis auf die Erwägungen des Gerichtspräsidenten zu dem im Berufungsverfahren betreffend Ehescheidung (ZK1 2017 20) am 24. April 2017 und damit nur rund einen Monat später gestellten Prozesskostenvorschussbegehren, in dessen Zusammenhang der Gerichtspräsident unter anderem mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2017 nebst weiteren Unterlagen auch die Lohnabrechnungen ab April 2017 edierte (vgl. KG-act. 19 aus GPR 2017 12), ist von einem massgebenden Einkommen von Fr. 2‘576.00 (Fr. 2‘366.00 [Sozialhilfebeitrag]