Weitere Belege zu seiner Mittellosigkeit reicht der Gesuchsteller nicht ins Recht. Im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann das Gericht gestützt auf die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime auf bereits vorhandene Angaben weiterer Verfahren zwischen den Parteien zurückgreifen (vgl. auch BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.4.3.3). Zudem sind Beweisergebnisse aus anderen Verfahren zwischen den Parteien gerichtsnotorisch. Solches Wissen darf der Richter grundsätzlich von Amtes wegen berücksichtigen (vgl. Art. 151 ZPO; vgl. BGer 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2.4).