Er sei weder einkommens- noch vermögensmässig leistungsfähig. Die Gesuchsgegnerin geht dagegen von der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers aus und hält mit Verweis auf das erstinstanzliche Scheidungsurteil insbesondere entgegen, er habe sich am 4. November 2008 Fr. 273‘000.00 vom gemeinsamen Ehevermögen auf eigene Konten übertragen und sich später bar auszahlen lassen. Das Geld sei verschwunden und weiter in dessen (verstecktem) Besitz.