ausbezahlt worden. Er habe bei M.________ Ostschweiz und bei M.________ Zentralschweiz ab Februar 2017 sodann Aushilfestellen gefunden, welcher Verdienst eine Verringerung der monatlichen Sozialhilfe zur Folge haben werde. Gemäss neuem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. H.________ vom 28. Februar 2017 sei er vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2017 zu 40 % arbeitsfähig. Er sei weder einkommens- noch vermögensmässig leistungsfähig.