Dass sich die Gewinnaussichten des Gesuchstellers nach der Anhörung von D.________ und der Parteibefragung erheblich verschlechtert haben, vermag daran nichts zu ändern (vgl. auch Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 E. 2i). c) aa) Zur Begründung seiner Bedürftigkeit bringt der Gesuchsteller lediglich vor, er sei nach wie vor Sozialhilfeempfänger, was dem Kantonsgericht aus früheren Verfahren bekannt sei. Für Februar 2017 seien ihm Fr. 2‘267.40 Kantonsgericht Schwyz 38