Zur Beurteilung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers massgebend, d.h. sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu ermitteln und seinem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (sog. zivilprozessualer Notbedarf) gegenüberzustellen. Bleibt nach Abzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus massgebendem Einkommen und Vermögen nichts übrig oder resultiert ein Negativsaldo, liegt ohne weiteres Mittellosigkeit vor. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem Einkommen und dem Notbedarf des Gesuchstellers ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen.