Da Rechtsanwalt B.________ die Höhe des Honorars nicht (mit Beschwerde) in eigenem Namen, sondern im Rahmen der für den Gesuchsteller erhobenen Berufung (eventualiter) beanstandet, kann in diesem Punkt mangels Legitimation nicht auf die Berufung eingetreten werden und erübrigt sich – ungeachtet der Einhaltung der Rechtsmittelfrist ‒ eine entsprechende Prüfung. Kommt hinzu, dass eine Erhöhung der Entschädigung nicht begründet wird, wobei eine Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote ausser Betracht fällt, da diese spätestens mit der „Berufung“ hätte eingereicht werden können.