Insofern ist der Gesuchsteller durch Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung materiell nicht beschwert. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht. Des Weitern ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit der Vorderrichter dem Gesuchsteller für die Beurteilung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung und dessen Abweisung Verfahrenskosten auferlegte. Die Erwägungen in diesem Punkt belaufen sich denn auch lediglich auf eine knappe Seite.