aa) Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO tritt das Gericht unter anderem dann auf eine Klage oder ein Gesuch nicht ein, wenn die klagende oder gesuchstellende Partei kein schutzwürdiges Interesse hat. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer bzw. muss der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Intreresse an dessen Abänderung haben. Ist dies nicht der Fall, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte bzw. wenn das Dispositiv des Entscheids von ihren Anträgen abweicht.