Der (dortige) Beklagte habe gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, weshalb dieser – gemäss aktuellem Kenntnisstand – noch nicht rechtskräftig sei (vgl. KG-act. 4/1, S. 14). Gemäss Schreiben der KESB der Stadt Zürich vom 24. Januar 2017 sei das Verfahren gegen ihren Beschluss vom 26. Juli 2016 betreffend Übernahme der Massnahme nach wie vor beim Bezirksrat Zürich hängig (vgl. act. 5 aus ZES 16 629). Über den weiteren Verlauf müsste der Gesuchsteller eigentlich informiert sein. Jedenfalls ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Beistandschaft aufgehoben worden wäre.