Der Einzelrichter ordnete am 22. Januar 2009 (SV 08 168) eine Besuchsrechtsbeistandschaft an (Vi-act. C4). Gemäss Scheidungsurteil habe die KESB der Stadt Zürich die Übernahme der bislang durch die KESB Ausserschwyz geführten Beistandschaft für D.________ per 1. September 2016 übernommen. Als Beiständin im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB sei L.________ ernannt worden (vgl. auch Vi-act. D4). Der (dortige) Beklagte habe gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, weshalb dieser – gemäss aktuellem Kenntnisstand – noch nicht rechtskräftig sei (vgl. KG-act. 4/1, S. 14).