b) Gemäss den erstinstanzlichen Erwägungen soll die als Erziehungsbeistande eingesetzte Person als Übermittlerin der Nachrichten fungieren und so sicherstellen, dass die Nachrichten des Gesuchstellers zu D.________ gelangen und umgekehrt. Dem Gesuchsteller ist seinen Vorbringen nach nicht bekannt, dass D.________ durch die KESB eine Beiständin haben soll. Die Gesuchsgegnerin nenne weder einen Namen noch liege eine Verfügung der KESB vor (KG-act. 10, S. 5). Der Einzelrichter ordnete am 22. Januar 2009 (SV 08 168) eine Besuchsrechtsbeistandschaft an (Vi-act.