Auch die Gesuchsgegnerin gab zu Protokoll, dass D.________ sich nach wie vor weigere, Kontakt mit ihrem Vater zu haben, sogar telefonisch. Vor einigen Jahren hätten sie zusammen mit dem damaligen Beistand, Herrn G.________, versucht, dass D.________ ihm Briefe schreibe. Der Briefverkehr sei aber einseitig gewesen und es sei nichts zurückgekommen. Als Antwort auf die Briefe seien „Päckli“ gekommen, aber keine primäre Antwort auf die Briefe von D.________ (KG-act. 25 Frage 13, S. 4). Der Gesuchsteller bestreitet, jemals einen Brief oder eine E-Mail von D.________ erhalten zu haben.