4/1, S. 48, 71 und 88). Das Gutachten stammt aus dem Jahre 2014. D.________ lehnt gegenwärtig jeglichen – auch schriftlichen ‒ Kontakt zum Gesuchsteller ab. Bei ihrer kürzlichen Anhörung führte sie aus, dass sie Briefe von ihrem Vater zwar erhalten habe, ihre Briefe inhaltlich aber unbeantwortet geblieben seien und sie ihm schon seit längerem nicht mehr geschrieben habe (vgl. KG-act. 17). Auch die Gesuchsgegnerin gab zu Protokoll, dass D.________ sich nach wie vor weigere, Kontakt mit ihrem Vater zu haben, sogar telefonisch.