a) Der persönliche Verkehr umfasst jegliche Art von Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil ohne elterliche Sorge bzw. ohne Obhut oder Betreuungsanteil. Nebst dem Besuchsrecht kommen auch der telefonische oder der schriftliche Verkehr in Frage (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A. 2014, N 17.138). Die Gutachterin sieht die Formulierung unbeschwerter Vater-Tochter-Kontakte als langfristiges Ziel. Kurzfristig sollten gemäss ihrer Empfehlung dreimonatlich Informationen von D.________ Leben an ihren Vater und umgekehrt erfolgen (vgl. Vi-act. D1 = KG-act. 4/1, S. 48, 71 und 88).