, S. 20 f.). Auch die vom Gesuchsteller am 14. Juni 2016 verfasste E-Mail sowie der Umstand, dass er sich keine kleinere, günstigere Wohnung sucht mit der Begründung, dies sei seit deren Wegzug so abgemacht mit D.________, zeigt eindrücklich dessen Beharrlichkeit (vgl. Vi-act. A8; KG-act. 25 Fragen 120 ff., S. 17 f.). Der Gesuchsteller erwähnt selber psychische Probleme und macht hierfür im Wesentlichen die etlichen Gerichtsprozesse verantwortlich, die ihm den Kontakt zu D.________ unterbunden hätten und unterbinden würden (vgl. KGact. 10 Ziff. 4, S. 3). Kantonsgericht Schwyz 29