Er habe bei ihr keine Ablehnung, aber Erstaunen festgestellt (KG-act. 25 Fragen 61, 70 ff. und 97 f., S. 9, 10 f. und 15). Der Gesuchsteller ruft zudem täglich um 20.00 Uhr bei D.________ bzw. der Gesuchsgegnerin an, obwohl die Anrufe offenbar nicht entgegengenommen werden und er gemäss der angefochtenen, aber vollstreckbaren Verfügung nur einmal monatlich per Brief oder Mail mit ihr in Kontakt treten dürfte (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; KG-act. 15 und 25 Fragen 146 ff., S. 20 f.).