sehen dürfe. Es gäbe zwar kein Besuchsrecht mehr, ein Kontaktverbot liege aber nicht vor. Sie seien auch berechtigt, miteinander zu telefonieren (KG-act. 25 Fragen 86 ff., S. 13). Dass das Besuchsrecht gerade deshalb eine Einschränkung erfuhr, weil seine Besuche und Anrufe D.________ verunsichern und sie den Kontakt ablehnt, scheint er dabei auszublenden. Dass der Gesuchsteller nicht auf die Bedürfnisse von D.________ einzugehen und sich nicht in diese hineinzuversetzen vermag, zeigte sich insbesondere auch daran, dass er sie einen Tag vor der Kinderanhörung auf ihrem Schulweg abpasste.