Insgesamt kann der Gesuchsgegnerin nicht angelastet werden, sie habe das Besuchsrecht hintertrieben. Vielmehr haben beide Parteien zur gegenwärtigen Situation beigetragen. Dabei zeigen die vielen Verfahren das enorme Ausmass des elterlichen Konflikts. Die Gutachterin sieht den Gesuchsteller als psychisch (stark) belastet sowie auch gefährdet. Er habe sich im Rahmen der Untersuchungsgespräche bemüht, sich vor allem in einem positiven Licht darzustellen und seine Rolle „als Opfer“ darzulegen. Bei Versuchen, seinen Anteil an den Konflikten aufzuzeigen, habe er latent aggressiv und entwertend gewirkt. Er habe sehr auf seine Bedürfnisse fokussiert gewirkt.