4/1, S. 33). Der ehemalige Beistand von D.________, G.________, führte aus, ab Sommer 2013 habe es eine grosse Veränderung gegeben. D.________ habe nicht mehr zu ihrem Vater gehen wollen. Einerseits seien dafür die Ferien im Vorjahr, als der Gesuchsteller sie über längere Zeit bei sich behalten habe, obwohl dies nicht abgesprochen worden sei, verantwortlich gewesen (Vi-act. D1 = KG-act. 4/1, S. 54 f.). Andererseits habe D.________ im Sommer 2013 ihm gegenüber zum ersten Mal erwähnt, vom Gesuchsteller geschlagen worden zu sein. Nach den Sommerferien sei die Gesuchsgegnerin mit den Kindern sodann nach Zürich gezogen. Eine Befragung des offerierten Zeugen G.________ zwecks Untermauerung der