, hiess er ihr Abänderungsbegehren mit Verfügung vom 19. August 2013 zumindest teilweise gut, indem es insbesondere ein Besuchsrecht unter der Woche als dem Kindeswohl widersprechend ansah (vgl. Vi-act. C20). Wenn der Gesuchsteller sein Besuchsrecht auch nicht immer wahrnehmen konnte, so wurde dies nach gerichtlicher Beurteilung zumindest teilweise nicht beanstandet. Gegenüber der Gutachterin führte die Gesuchsgegnerin selber aus, dass D.________ nach dem Vorfall in den Sommerferien 2012 an den Wochenenden (nur) noch ein paar Mal zum Gesuchsteller gegangen sei (Viact. D1 = KG-act. 4/1, S. 33).