wies der Einzelrichter am 3. August 2012 im Hinblick auf das Kindeswohl während der Dauer des Abänderungsverfahrens ab (ZES 12 272; Vi-act. C18). Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 ab (ZK2 2012 47; Vi-act. C19). Während der Einzelrichter das Begehren der Gesuchsgegnerin um superpovisorischen Entzug des Besuchsrechts im Verfahren ZES 11 511 zwischenzeitlich am 19. September 2011 abgewiesen hatte (vgl. Vi-act. C34), hiess er ihr Abänderungsbegehren mit Verfügung vom 19. August 2013 zumindest teilweise gut, indem es insbesondere ein Besuchsrecht unter der Woche als dem Kindeswohl widersprechend ansah (vgl. Vi-act.